Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Bei einer gewöhnlichen Fünf-Ta:contentReference[oaicite:0]{index=0}Urlaubstagen. Wer sechs Tage pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 24 Werktag:contentReference[oaicite:1]{index=1}itsverträge, Tarifverträge und betriebliche Regelungen sehen häufig zusätzliche freie Tage vor. Entscheidend sind deshalb nicht nur das Bundesurlaubsgesetz, sondern auch die persönlichen Vertragsbedingungen. Wer eine neue Stelle beginnt, sollte neben dem Urlaubsanspruch auch die Dokumente für die Arbeit in Deutschland sorgfältig prüfen.
Inhaltsverzeichnis
- Bundesurlaubsgesetz regelt mindestens vier freie Wochen
- Teilzeit und Minijob werden nach Arbeitstagen berechnet
- Wartezeit und Teilurlaub bei neuen Arbeitsverhältnissen
- Arbeitgeber müssen Urlaubswünsche berücksichtigen
- Krankheit und Resturlaub verändern die Berechnung
- Sonderregeln für Elternzeit, Jugendliche und Schwerbehinderte
- Wichtigste Punkte zum Merken
- FAQ
Bundesurlaubsgesetz regelt mindestens vier freie Wochen
Der bezahlte Jahresurlaub gilt für Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und Minijobber. Unterschiede entstehen vor allem durch die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage. Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine Elternzeit, eine anerkannte Schwerbehinderung oder das Alter eines Auszubildenden können den Anspruch beeinflussen.
Die Grundlage bildet das Bundesurlaubsgesetz. Es nennt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Das Gesetz geht dabei von einer Sechs-Tage-Woche von Montag bis Samstag aus. Sonntage und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Werktage.
Für Beschäftigte mit einer Fünf-Tage-Woche werden die 24 Werktage auf 20 Arbeitstage umgerechnet. In beiden Fällen entstehen vier vollständige Urlaubswochen. Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig von Montag bis Freitag arbeitet, muss für eine freie Kalenderwoche daher fünf Urlaubstage einsetzen.
Ein arbeitsfreier Samstag wird bei einer Fünf-Tage-Woche nicht vom Urlaubskonto abgezogen. Auch ein gesetzlicher Feiertag, der auf einen regulären Arbeitstag fällt, verbraucht grundsätzlich keinen Urlaubstag. Der Feiertag ist bereits aufgrund der gesetzlichen Feiertagsregelung arbeitsfrei.
| Regelmäßige Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub | Freie Wochen |
|---|---|---|
| 6 Tage | 24 Urlaubstage | 4 Wochen |
| 5 Tage | 20 Urlaubstage | 4 Wochen |
| 4 Tage | 16 Urlaubstage | 4 Wochen |
| 3 Tage | 12 Urlaubstage | 4 Wochen |
| 2 Tage | 8 Urlaubstage | 4 Wochen |
Vertraglicher Mehrurlaub bleibt möglich. Enthält ein Arbeitsvertrag beispielsweise 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche, liegt der Anspruch zehn Tage über dem gesetzlichen Minimum. Für diesen zusätzlichen Urlaub können teilweise andere Übertragungs- oder Verfallsregeln gelten, wenn der Vertrag sie eindeutig vom Mindesturlaub trennt.
Teilzeit und Minijob werden nach Arbeitstagen berechnet
Bei Teilzeit zählt nicht die wöchentliche Stundenzahl. Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen pro Woche tatsächlich gearbeitet wird. Eine Person mit 20 Wochenstunden an fünf Tagen erhält daher grundsätzlich genauso viele Urlaubstage wie eine Vollzeitkraft mit fünf Arbeitstagen.
Wer dieselben 20 Stunden an zwei Tagen leistet, benötigt für eine freie Woche nur zwei Urlaubstage. Der Jahresanspruch wird entsprechend umgerechnet. Dadurch erhalten Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte dieselbe Zahl freier Wochen.
Urlaubsrechner
Wie viele gesetzliche Urlaubstage ergeben sich aus deiner Arbeitswoche?
Bei 5 Arbeitstagen sind es mindestens 20 Urlaubstage.
Die Berechnung zeigt den gesetzlichen Mindesturlaub bei regelmäßig verteilten Arbeitstagen. Arbeits- und Tarifverträge können mehr Urlaub vorsehen.
Auch Minijobber haben bezahlten Erholungsurlaub. Der geringe Monatsverdienst oder die kurze tägliche Arbeitszeit beseitigen diesen Anspruch nicht. Bei unregelmäßigen Einsatzplänen muss die durchschnittliche oder jährliche Zahl der tatsächlichen Arbeitstage berücksichtigt werden.
Für die Berechnung eines vertraglichen Urlaubsanspruchs kann folgende Formel verwendet werden.
Urlaubstage einer Vollzeitkraft geteilt durch deren Arbeitstage pro Woche und multipliziert mit den persönlichen Arbeitstagen pro Woche.
Bei wechselnden Dienstplänen sollte die Personalabteilung eine Berechnung über einen längeren repräsentativen Zeitraum vornehmen. Arbeitnehmer sollten Dienstpläne und Abrechnungen aufbewahren. Das erleichtert die Prüfung, wenn sich Arbeitstage mehrfach ändern.
Wartezeit und Teilurlaub bei neuen Arbeitsverhältnissen
Der volle gesetzliche Jahresurlaub entsteht erstmals nach sechs Monaten ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Diese Wartezeit ist nicht mit einer Probezeit gleichzusetzen. Eine Probezeit kann kürzer oder länger vereinbart sein, während die urlaubsrechtliche Wartezeit gesetzlich festgelegt ist.
Vor Ablauf der sechs Monate entsteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Teilurlaub. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat wird ein Zwölftel des Jahresurlaubs angesetzt. Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden auf einen vollen Tag aufgerundet.
Welche Urlaubsregel gilt?
Die wichtigsten Situationen auf einen Blick.
| 5-Tage-Woche | Mindestens 20 Urlaubstage |
| Teilzeit | Entscheidend sind die Arbeitstage pro Woche |
| Krank im Urlaub | Nachgewiesene Krankheitstage zählen nicht als Urlaub |
| Neuer Arbeitsplatz | Voller gesetzlicher Anspruch erstmals nach sechs Monaten |
| Jobende | Nicht mehr nutzbarer Urlaub kann abgegolten werden |
- Den jährlichen Urlaubsanspruch aus Vertrag oder Tarifvertrag feststellen.
- Den Anspruch durch zwölf Monate teilen.
- Das Ergebnis mit der Zahl der vollen Beschäftigungsmonate multiplizieren.
- Prüfen, ob vertraglicher Mehrurlaub eigenen Rundungsregeln unterliegt.
Ein Teilurlaubsanspruch ist außerdem wichtig, wenn ein Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit ausscheidet oder das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte endet. Bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte kann der volle gesetzliche Mindesturlaub bereits entstanden sein. Doppelter Urlaub bei zwei Arbeitgebern ist jedoch ausgeschlossen.
Der frühere Arbeitgeber muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über bereits gewährten oder ausgezahlten Urlaub ausstellen. Arbeitnehmer können diese Unterlage beim neuen Betrieb vorlegen. Weitere Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland ändern nichts an diesem gesetzlichen Grundprinzip.
Arbeitgeber müssen Urlaubswünsche berücksichtigen
Beschäftigte dürfen den Zeitpunkt ihres Urlaubs vorschlagen. Der Arbeitgeber muss diese Wünsche grundsätzlich berücksichtigen. Eine Ablehnung ist möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder andere Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.
Das kann beispielsweise bei einer notwendigen Mindestbesetzung, einer saisonalen Arbeitsspitze oder mehreren gleichzeitig eingereichten Anträgen relevant werden. Eltern schulpflichtiger Kinder können während der Schulferien ein stärkeres soziales Interesse haben. Daraus entsteht jedoch kein automatischer Vorrang in jedem Einzelfall.
- Urlaub möglichst früh und nachweisbar beantragen
- Eine ausdrückliche Genehmigung abwarten
- Reisen erst nach der Freigabe verbindlich buchen
- Bei einer Ablehnung nach konkreten betrieblichen Gründen fragen
- Vertretung und Übergabe rechtzeitig organisieren
Arbeitnehmer dürfen sich nicht selbst beurlauben. Wer trotz fehlender Genehmigung der Arbeit fernbleibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ein bereits genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber dagegen nicht beliebig zurückgenommen werden.
Das Gesetz sieht grundsätzlich einen zusammenhängenden Erholungsurlaub vor. Muss der Urlaub geteilt werden und besteht ein Anspruch von mehr als zwölf Werktagen, soll ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies in der Praxis regelmäßig zwei zusammenhängenden Arbeitswochen.
Eine vorausschauende Planung ist besonders wichtig, wenn Familie, Betreuung und Beruf miteinander verbunden werden müssen. Informationen über Familienleistungen in Deutschland können bei längeren beruflichen oder familiären Auszeiten zusätzlich helfen.
Urlaubs-Plan in 5 Schritten
Vor dem Urlaubsantrag kurz prüfen und abhaken.
Erst genehmigen lassen, dann Reise fest buchen.
Krankheit und Resturlaub verändern die Berechnung
Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs, werden ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die betroffene Person muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren und die erforderliche Bescheinigung vorlegen.
Die durch Krankheit zurückgewonnenen Urlaubstage verlängern den laufenden Urlaub nicht automatisch. Sie müssen später erneut beantragt und genehmigt werden. Ohne ärztlichen Nachweis bleiben die betreffenden Tage grundsätzlich als Urlaubstage verbucht.
Der Jahresurlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in das Folgejahr kommt insbesondere bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen infrage. Nach dem Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes muss übertragener Urlaub grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres genommen werden.
Für den Verfall gelten zusätzlich die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts. Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt im Regelfall nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor konkret über den bestehenden Anspruch und den möglichen Verfall informiert und zur rechtzeitigen Inanspruchnahme aufgefordert hat.
Bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Fristen. Urlaubsansprüche können grundsätzlich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erlöschen. Die genaue Beurteilung hängt jedoch davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Urlaubsjahres bestand und ob der Arbeitnehmer vorher noch arbeiten und Urlaub nehmen konnte.
| Situation | Auswirkung auf den Urlaub | Wichtiger Schritt |
|---|---|---|
| Krankheit während des Urlaubs | Nachgewiesene Krankheitstage werden nicht abgezogen | Arbeitgeber informieren und Arbeitsunfähigkeit nachweisen |
| Beendigung des Arbeitsverhältnisses | Nicht mehr nutzbarer Urlaub wird finanziell abgegolten | Urlaubsbescheinigung verlangen |
| Dringender Übertragungsgrund | Resturlaub kann in das Folgejahr übertragen werden | Fristen und betriebliche Hinweise prüfen |
| Arbeitgeber informiert nicht über Verfall | Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt nicht automatisch | Mitteilungen und Urlaubskonto dokumentieren |
Urlaub darf nur ausgezahlt werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses soll der gesetzliche Urlaub tatsächlich der Erholung dienen.
Sonderregeln für Elternzeit, Jugendliche und Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger Wochentage, wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst.
Für minderjährige Beschäftigte und Auszubildende gelten höhere Mindestwerte nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Wer noch nicht 16 Jahre alt ist, erhält mindestens 30 Werktage. Für Jugendliche unter 17 Jahren gelten mindestens 27 Werktage und für Jugendliche unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Kürzung erfolgt nicht zwingend automatisch. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bleibt grundsätzlich erhalten und kann nach der Rückkehr genommen werden.
Arbeitet eine Person während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit, kann der Anspruch nach der Zahl der neuen Arbeitstage umgerechnet werden. Endet das Arbeitsverhältnis während oder unmittelbar nach der Elternzeit, muss verbleibender Urlaub ausgezahlt werden, soweit er nicht mehr genommen werden kann.
Beim Urlaubsentgelt wird der Lohn während des Erholungsurlaubs weitergezahlt. Grundlage ist grundsätzlich der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst bleibt bei der gesetzlichen Berechnung außer Betracht.
Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das zusätzliche Urlaubsgeld. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer gefestigten betrieblichen Praxis ergeben.
Urlaubstage beeinflussen nicht unmittelbar die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Beschäftigung bleibt während des bezahlten Erholungsurlaubs bestehen. Auch die üblichen Sozialversicherungsbeiträge werden über die Entgeltabrechnung weiter berücksichtigt. Langfristig bleiben außerdem die Regeln zur Rente in Deutschland für Arbeitnehmer relevant.
Wichtigste Punkte zum Merken
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier freie Wochen pro Jahr.
- Bei fünf Arbeitstagen pro Woche entstehen mindestens 20 Urlaubstage.
- Bei Teilzeit zählt die Zahl der Arbeitstage und nicht die Stundenzahl.
- Minijobber und Auszubildende haben ebenfalls Anspruch auf bezahlten Urlaub.
- Der volle Jahresanspruch entsteht erstmals nach sechs Beschäftigungsmonaten.
- Urlaub muss beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden.
- Ärztlich nachgewiesene Krankheitstage werden nicht als Urlaubstage berechnet.
- Schwerbehinderte Beschäftigte können zusätzlichen Urlaub erhalten.
- Urlaubsgeld ist nicht mit dem gesetzlichen Urlaubsentgelt gleichzusetzen.
- Bei einem Jobwechsel verhindert die Urlaubsbescheinigung doppelte Ansprüche.
Beschäftigte in Deutschland erhalten mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub. Die konkrete Zahl der Urlaubstage richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche. Teilzeitkräfte und Minijobber besitzen denselben Anspruch auf freie Wochen wie Vollzeitkräfte. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können einen höheren Urlaubsanspruch festlegen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Bundesurlaubsgesetz, Bundesarbeitsgericht, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Minijob-Zentrale, Familienportal des Bundes, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Jugendarbeitsschutzgesetz.